Berufsvereinigung deutscher Medienjournalisten
Satzung (Fassung vom 20.12.2015)
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Berufsvereinigung deutscher Medienjournalisten“ (BVMJ). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name “Berufsvereinigung deutscher Medienjournalisten (BVMJ) e.V.”
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
Der Verein setzt sich für die Film- und Medienkritik und die Berichterstattung über Film und Medien ein und unterstützt die Mitglieder, sich gegen äußere Einflussnahme zu wehren.
Der Verein setzt sich für den Erhalt und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder und eine angemessene Vergütung ihrer journalistischen Arbeiten ein.
Der Verein informiert seine Mitglieder über die rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen ihrer Arbeit.
Er organisiert beruflichen Austausch und Weiterbildung.
Für die Durchsetzung dieser Forderungen verhandelt der Verein mit Ansprechpartnern wie Arbeitgebern und Verleihern, er setzt sich außerdem für die Interessen der Filmjournalisten bei den Medienpolitikern in Bund und Ländern ein.
Der Verein soll Mitglied der FIPRESCI werden und nach der Aufnahme BVMJ-Mitglieder in FIPRESCI-Jurys entsenden. In FIPRESCI-Angelegenheiten dürfen jedoch nur nachweislich als Filmkritiker arbeitende BVMJ-Mitglieder abstimmen, und auch nur sie können in FIPRESCI-Jurys mitwirken.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede/r in der Bundesrepublik Deutschland tätige Film- oder Journalist werden, der regelmäßig und professionell über Film, Fernsehen oder andere Medien oder kulturelle Veranstaltungen berichtet (Print, Rundfunk, Fernsehen, digitale Medien) oder eine kuratorische Arbeit betreibt.
Der Verein wird einen Presseausweis für seine Mitglieder ausgeben.
Fördernde Mitglieder können all jene werden, die die Vereinsziele und -leitlinien unterstützen, aber nicht die Kriterien für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Sie sind bei Mitgliederversammlungen teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt. Sie erhalten einen Mitgliedsausweis, aber keinen Presseausweis. Juristische Personen können ebenfalls Fördermitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Arbeitsproben oder Empfehlungen von Assoziationsmitgliedern können beigefügt werden. Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes ferner beschließen bei
- a) grober Verletzung der Satzung
- b) Rückstand von mindestens 12 Monatsbeiträgen trotz Mahnung.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- 8 Organe des Vereins
Organe der Assoziation sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er kann aus seiner Mitte einen Sprecher, einen Geschäftsführer und einen Schatzmeister wählen. Aufgaben des Vorstandes sind die permanente Arbeit des Vereins, die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der durch die Satzung festgelegten Vereinsziele, die Verwaltung der Finanzen und die Unterrichtung der Mitglieder. Für seine Kommunikation kann sich der Vorstand elektronischer Medien bedienen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder elektronisch einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinswecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Der Mitgliederversammlung müssen ein Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung vorliegen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Mitglied es verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die DEFA-Stiftung Berlin und die Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung Wiesbaden.